Anerkennungen - Information und Beratung
Studienleistungen anderer Studien oder von anderen Universitäten können für ein Studium anerkannt werden, wenn die erbrachten Leistungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Art der Leistungsüberprüfung gleichwertig zu den im Studienplan vorgesehenen Prüfungsleistungen sind.
- Eine Anerkennung kann dem Universitätsgesetz 2002 entsprechend für Prüfungsleistungen (Art. 1, § 78) beantragt werden.
- Durch die Novelle des Universitätsgesetzes vom Aug. 2009 ist die Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten seit 01.01.2011 nicht mehr möglich (UG 2002 Art. 1, § 85, BGBl zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 Punkt 146 Abs. 19).
Information zum Lehramtsstudium
Wenn innerhalb eines Lehramtsstudiums Prüfungsleistungen unter der falschen Kennzahl absolviert wurden (also unter der Kennzahl des anderen Unterrichtsfaches oder unter der Kennzahl 190), dann ist keine Anerkennung zu beantragen.
Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an die jeweils zuständige Einrichtung, um die Prüfungsleistung korrigieren zu lassen. Für Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen der SPL Informatik und Wirtschaftsinformatik (Lehrveranstaltungsnummer 05....) erfolgt die Korrektur im » StudienServiceCenter Informatik.
Antrag einreichen
Wenn Sie Fragen bezüglich der Anrechenbarkeit oder Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Leistungen haben...
» kontaktieren Sie dir für Ihr Studium zuständige Studienprogrammleitung.
Nach Absprache mit Ihrer Studienprogrammleitung, reichen Sie den ausgefüllten Antrag für die Ausstellung des Bescheides über die Anerkennung ein.
Die Einreichung kann erfolgen:
Einreichstelle: | » StudienServiceCenter |
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Formular: | Ansuchen um Anerkennung [PDF] |
Beilagen/Nachweise: | Informationsblatt Nachweise [PDF] (Zeugnis/se bzw. Erfolgsnachweis/e - Originale) |
Max. Dauer: | 2 Monate (lt. § 78, Abs. 8 UG 2002) |
Benachrichtigung: | per E-Mail |