Unmittelbare und delegierte Aufgaben der SPL

Im studienrechtlichen Teil der Satzung der Universität Wien sind der Stu­di­en­pro­gramm­lei­tung (SPL) be­stimmte Aufgaben direkt zugewiesen. Neben diesen un­mit­tel­ba­ren Kompetenzen übernimmt die SPL noch eine Reihe weiterer Aufgaben, welche von der Studienpräses delegiert werden, wie weiter unten be­schrie­ben.
Alle Aufgaben wer­den von der SPL gemeinsam mit dem StudienServiceCenter (SSC) durch­geführt.

Aufgaben laut Studienrecht der Universität Wien

  • Genehmigung einer Lehrveranstaltung als Blockveranstaltung (§4 (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)
  • Heranziehung geeigneter PrüferInnen für die Abhaltung von Modulprüfungen, kombinierten Modulprüfungen und Fachprüfungen (§§5 (2), 6 (2) und 9 (2) Satzung der Universität Wien - Stu­dien­recht)
  • Festsetzung von Prüfungsterminen für Modulprüfungen, kombinierte Modul­prü­fun­gen, Fach­prü­fun­gen, Gesamtprüfungen und kommissionelle Prüfungen jeweils am Anfang, in der Mitte und am En­de des Semesters, wobei auch Termine am Be­ginn und En­de von lehr­ver­an­stal­tungs­frei­en Zeiten bzw. mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des -kandidaten auch während der gesamten lehr­ver­an­stal­tungs­frei­en Zeit möglich sind. (§§5 (3), 6 (3) und 9 (3) bis (4a) Satzung der Uni­ver­si­tät Wien - Studienrecht)
  • Heranziehung von anderen fachlich geeigneten Prüferinnen oder Prüfern für die Abhaltung von Lehrveranstaltungsprüfungen bei Bedarf (§7 (1) Satzung der Universität Wien - Stu­dien­recht)
  • Koordination der Termine von Lehrveranstaltungsprüfungen eines Studiums nach Rücksprache mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern (§7 (3) Satzung der Universität Wien - Stu­dien­recht)
  • Rechtzeitige Bekanntgabe der Anmeldefristen für Prüfungstermine in geeigneter Weise (§9 (3) Satzung der Universität Wien - Studienrecht)

Delegierte Aufgaben

Die Studienpräses einer Universität ist eine bestimmte Person, die für die Voll­zie­hung der stu­dien­recht­li­chen Bestimmungen zuständig ist (§ 19 (2) Z. 2 Universitätsgesetz 2002). Da diese Aufgaben nicht von einer Person alleine bewältigt werden können, wird ein Teil davon an die Studienprogrammleitungen (SPL) delegiert, wobei die Ent­schei­dungsbefugnis dadurch auf die SPL übertragen wird (§ 4 Satzung der Uni­ver­si­tät Wien - Studienpräses).

Aufgaben laut Universitätsgesetz

Aufgaben laut Studienrecht der Universität Wien